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Satzung des Gewerbevereins Bernau e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Bernau e.V.“
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Bernau und ist im Vereinsregister eingetragen.
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

2.1. Der Verein sieht sich als Zusammenschluss von Selbständigen aus Handel, Handwerk, Industrie und der Freien Berufe mit den Zielen:

  • der Interessenvertretung der Mitglieder zur Wahrung und Förderung aller wirtschaftlichen Belange ihrer Unternehmen auf lokaler und regionaler Ebene
  • der Organisation rechtspolitischer und allgemeinrechtlicher Hilfe, wobei der Verein politisch und konfessionell neutral bleibt
  • durch geeignete Aktionen die Standortsicherung Bernau gemeinsam zu unterstützen
  • der Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen für ihre unternehmerische Tätigkeit
  • der Pflege und des Ausbaus des Gemeinschaftssinns

2.2. Der Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. (§22 BGB)

 

§ 3 Mitgliedschaft

3.1. Die Mitgliedschaft mit vollem Stimmrecht können natürliche und juristische Personen, insbesondere Unternehmer im Sinne von § 14 BGB erwerben, die ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in Bernau und Umgebung haben.
3.2. Die Wahrnehmung des Mitgliedsrechtes erfolgt durch das Mitglied oder deren bevollmächtigten Vertreter. Zur Vertretung ist jede natürliche Person berechtigt, die dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung eine vom Mitglied ausgestellte Vollmacht vorweisen kann.
3.3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zum ersten eines Monates zu erklären. Der Vorstand entscheidet satzungsgemäß über die Aufnahme. Lehnt er sie ab, so ist die Beschwerde bei der Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.
3.4. Die Mitgliedschaft endet:

  • mit der Betriebsaufgabe des Mitglieds
  • mit dem Tod des Mitglieds
  • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand ohne Einhaltung einer Frist zum Ende des Geschäftsjahres
  • durch Ausschluss aus dem Verein

3.5. Mitglieder können bei einem Verstoß gegen die Aufgaben und die Interessen des Vereins ausgeschlossen werden. Ein Verstoß liegt vor, wenn die Erfüllung von satzungsgemäßen Verpflichtungen innerhalb von zwei Monaten nach Anmahnung durch den Vorstand nicht erfolgt ist. Der Ausschluss erfolgt durch schriftliche Erklärung und Begründung des Vorstandes gegenüber dem Mitglied. Dem Mitglied ist die Beschwerde vor der Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.
3.6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 4 Beiträge

4.1. Zur Deckung der Kosten, insbesondere für die werbliche und organisatorische Tätigkeit des Vereins, haben die Mitglieder einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Näheres hierzu regelt die Beitragsordnung.
4.2. Der Vorstand ist berechtigt, bei geeigneten Aktionen auch Nichtmitglieder gegen ein vom Vorstand festzusetzendes Entgeld teilnehmen zu lassen.

 

§ 5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Vorstand

6.1. Der Vorstand, im Sinne der Satzung (Wahlvorstand), besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, sowie 7 weiteren Mitgliedern, als Beisitzer.
6.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.
6.3. Der Vorstand trifft alle für die satzungsgemäße Tätigkeit des Vereins notwendigen Entscheidungen, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Die Beschlussfassung erfolgt mit   einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder in Abwesenheit die des Stellvertreters.
6.4. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
6.5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 7 Beirat

Der Vorstand ist berechtigt, sowohl aus den Mitgliedern des Vereins und auch aus außerhalb des Vereins stehenden Kreisen zu seiner Unterstützung einen Beirat zu berufen. Die Rechte werden in der Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Quartal statt. Sie ist vom Vorsitzenden oder einem seiner gleichberechtigten Stellvertreter durch persönliche Einladung einzuberufen.
8.2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
  • Wahl des Vorstandes gemäß 6.1. und der zwei Rechnungsprüfer
  • Beschlüsse über Satzungsänderung, Beitragsordnung und Vereinsauflösung

8.3. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen schriftlich an die letztbekannte Anschrift des Vereinsmitgliedes ergehen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sollen dem Vorstand spätestens vier Kalendertage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein, sie müssen jedoch spätestens vor Beginn der Versammlung eingebracht werden.
8.4. Die Ordnungsmäßigkeit der Einladungen und der Tagesordnung stellt der Vorsitzende zu Beginn der Versammlung ausdrücklich fest. Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder. Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen und vertretenen Mitglieder, wenn es um Änderungen zum Vereinszweck geht, und einer Mehrheit von zwei Dritteln bei allen anderen Änderungen.
8.5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Vorstandsbeschluss, oder muss auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einberufen werden oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Das Verlangen muss schriftlich unter Angabe von Gründen erfolgen.
8.6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. In den Vorstand wählbar und stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach § 3, die der Satzung und der Beitragsordnung bis zum Tage der Mitgliederversammlung in vollem Umfang nachgekommen sind.

 

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder vom 1. Stellvertreter oder vom 2. Stellvertreter und vom  Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Niederschriften sind für die Mitglieder und deren berechtigte Vertreter einsehbar.

 

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Auflösung Tagesordnungspunkt der Einladung war. Mindestens ¾ der in der Mitgliederversammlung Anwesenden müssen zustimmen.

 

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

11.1. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am beschlossen und tritt in Kraft.
11.2. Für den Fall, dass eine der beschlossenen Bestimmungen vom Vereinsregister beanstandet wird, ist der Vorstand ermächtigt,
formale Änderungen der Satzung, welche die Grundlage des Vereins nicht berühren, vorzunehmen und diese den Mitgliedern bekannt zu geben.


Bernau, Juni 1997