Staatliche Hilfe für Corona-geschädigte Betriebe
Angesichts der drohenden Corona-Krise informierten sich Alois Müller, 1. Vorstand und Sascha Klein, Schriftführer des Gewerbevereins, persönlich beim Arbeitsamt Rosenheim über staatliche Hilfe für Corona-geschädigte Betriebe. Die nach diesem Besuch vom Arbeitsamt an uns versandte Nachricht, mit allen erforderlichen Informationen, ist auf der Folgeseite (Seite 14) als Faksimile abgedruckt.
Hier bieten wir zusätzlich Antworten auf allgemeine Fragen, die sich für Unternehmen, Selbständige und Arbeitnehmer zu Corona stellen.
Informationen für Selbständige und Unternehmer
1. Gibt es staatliche Hilfen für Unternehmen wegen Corona?
Aktuell wird an vielen Stellen diskutiert, ob und wie genau die Bundesrepublik und die EU Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten helfen können. Die EU hat angekündigt, zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Epidemie einen 25 Milliarden Euro Hilfsfond für Unternehmen bereitzustellen.
In Deutschland sollen schnellstmöglich die Regelungen zum Kurzarbeitergeld angepasst. Die Bearbeitung soll deutlich schneller erfolgen. Zudem sollen die Sozialbeiträge in Zukunft zu 100% erstattet werden. Die Bezugsdauer soll von 12 auf 24 Monate ausgeweitet werden.
Mehr Informationen zum Kurzarbeitergeld gibt diese Seite der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
2. Verdienstausfall als Selbständiger
Grundsätzlich liegt das Risiko, kein Geld zu verdienen, immer beim Selbständigen/ Unternehmer. Wenn die Aufträge und Einnahmen wegbleiben, trägt er das Risiko meist selbst. Wenn Sie als Selbständiger bereits Verträge abgeschlossen haben, die durch ihre Vertragspartner (direkt oder indirekt) wegen Corona gekündigt werden, ist die Lage etwas komplizierter. Hier muss man sich leider immer im Einzelfall die jeweils abgeschlossenen Verträge ansehen: Ist ein Rücktrittsrecht vereinbart, welche Kündigungsfristen gibt es, kann man bei Kündigung durch den Vertragspartner Schadensersatz geltend machen.
3. Krankschreibungen von angestellten Mitarbeitern
Sind angestellte Mitarbeiter wegen Corona krank geschrieben, gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Arbeitgeber müssen für maximal sechs Wochen den Lohn weiter zahlen. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter mindestens 4 Wochen beim Arbeitgeber beschäftigt war. Nach den 6 Wochen übernimmt in der Regel die Krankenkasse und zahlt das Krankengeld an den Arbeitgeber.
4. Welche Pflichten habe ich als Arbeitgeber in Zeiten von Corona?
Im Rahmend er Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber Risiken minimieren. Er muss die Mitarbeiter über Risiken aufklären. Eine gute Übersicht dazu liefert die Übersicht des Robert Koch Instituts: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html
Daneben müssen Arbeitgeber aber auch konkret dafür sorgen, dass ein gefahrloses Arbeiten möglich ist und das Infektionsrisiko möglichst minimiert wird, etwa durch zur Verfügung stellen von Desinfektionsmitteln in den sanitären Anlagen.
5. Wie sieht es bei Quarantäne und Lohn für Angestellte aus?
Wenn ein Mitarbeiter krank ist muss der Arbeitgeber normalerweise 6 Woche Krankengeld zahlen. Wenn der Mitarbeiter aber aufgrund einer Quarantäne-Anordnung nicht arbeiten kann, gibt es stattdessen eine Entschädigungszahlung vom Staat. Das Infektionsschutzgesetz legt fest, dass das zuständige Gesundheitsamt diese Zahlungen übernimmt. Welches Gesundheitsamt für Ihr Unternehmen zuständig ist erfahren Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html
6. Gibt es bei Quarantäne Entschädigung für Selbständige?
Wenn Selbständige unter Quarantäne gestellt sind, erhalten auch sie Zahlungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes. Übernommen werden Entschädigungszahlungen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Einkommens aus dem letzten Jahr. Zusätzlich können Betriebsausgaben (etwa die Miete für Praxen oder Büroräume) in angemessener Höhe erstattet werden.
Die Kosten können Selbständige im Falle einer Quarantäneanordnung beim zuständigen Gesundheitsamt stellen. Welches Gesundheitsamt für Sie zuständig ist erfahren Sie hier: https://tools.rki.de/PLZTool/
Informationen für Angestellte
1. Bekomme ich wegen Corona Kurzarbeitergeld?
Ja. Die Bunderegierung hat über die Arbeitsagenturen angeordnet, dass bei durch das Coronavirus verursachte Arbeitsausfälle ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gewährt werden kann. Mehr Infos dazu hier: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus
Arbeitnehmer müssen hier erst einmal nichts tun. Arbeitgeber müssen die Details des Kurzarbeitergelds mit der Agentur für Arbeit klären. Dies ist zwischenzeitlich auch online bei der Arbeitsagentur möglich: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen
2. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kinder 67% der Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60% der Nettoentgeltdifferenz.
3. Wer bezahlt meinen Lohn, wenn ich unter Quarantäne stehe?
Hier greift das so genannte „Infektionsschutzgesetz“. Das besagt, dass der Verdienstausfall von der Behörde geleistet wird, die die Quarantäne angeordnet hat.
Diese Informationen können Sie auch im Internet unter www.gewerbeverein-bernau.de in der Rubrik „Coronavirus“ abrufen.